Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz ohne unser Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mangelfolgeschäden vermieden werden sollten.
Rückgriffsansprüche des Partners nach §§ 478, 479 BGB gegen uns bestehen nur, wenn die Voraussetzungen des § 474 BGB vor- liegen, und nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängel- und Rückgriffsansprüche hinausgeht. Für den Umfang der Rückgiffsansprüche gilt ferner Ziff. 25, letzter Satz entsprechend.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.