Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- Schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner Hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat.
Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.
Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Partner hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Im übrigen gilt für die Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Regelung von Ziffer 34 bis Ziffer 38 dieser Bedingungen.